Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
OM-TechService GmbH
Bahnhofstrasse 18 | 4663 Aarburg | Schweiz
Stand: Juli 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen der OM-TechService GmbH (nachfolgend «Auftragnehmerin») und ihren Kunden für sämtliche Dienstleistungen – insbesondere Reparatur, Wartung, Lieferung, Installation und Beratung von Elektro-Haushaltsgeräten (Waschmaschinen, Tumbler, Kühlschränke, Herde u.ä.).
– Mit Auftragserteilung – schriftlich, mündlich oder elektronisch – gelten diese AGB als vollständig akzeptiert.
– Bei Lieferungen von Neugeräten gelten ergänzend die AGB der jeweiligen Hersteller, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart.
– Das Angebot richtet sich an Kunden in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
– Als schriftliche Kommunikation im Sinne dieser AGB gilt neben Brief und Fax auch die Kommunikation per E-Mail, sofern der Absender eindeutig identifizierbar ist. Massgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger.
– Diese AGB sowie allfällige schriftliche Auftragsbestätigungen bilden die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Absprachen zum gleichen Gegenstand. Mündliche Nebenabreden, Zusagen oder Versprechen von Mitarbeitenden der Auftragnehmerin sind nur verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und von der Auftragnehmerin ausdrücklich bestätigt wurden.
2. Begriffsbestimmungen
Definitionen | |
Auftraggeber / Kunde | Jede natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen oder Produkte bei der Auftragnehmerin bezieht. |
Auftragnehmerin | OM-TechService GmbH, Bahnhofstrasse 18, 4663 Aarburg. |
Servicepartner | Externe Unternehmen, die im Auftrag der Auftragnehmerin Leistungen eigenverantwortlich erbringen. |
Fremdgerät | Ein Gerät, das nicht über die Auftragnehmerin erworben wurde. |
Konsument | Privatpersonen, die ausserhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln (im Sinne des OR). |
Gewerblicher Kunde (B2B) | Juristische oder natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln. |
Leistungsempfänger | Die Person oder der Haushalt, bei welcher/welchem die Leistung tatsächlich erbracht wird (z.B. Mieter einer Liegenschaft). Der Leistungsempfänger ist nicht zwingend identisch mit dem Auftraggeber. |
Rechnungsempfänger | Die Person oder das Unternehmen, welche/welches die Rechnung erhält und für die Bezahlung haftet. Dies ist standardmässig der Auftraggeber, kann jedoch per ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung auch der Leistungsempfänger (z.B. Mieter) sein. |
3. Auftragserteilung und Angebote
Angebote (Online, Werbung) und Offerten der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
– Offerten sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern kein anderes Datum angegeben.
– Technische Angaben, Produktbilder und Spezifikationen dienen der Orientierung; massgeblich sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Daten.
– Der Auftraggeber ist grundsätzlich der Rechnungsempfänger und haftet für alle offenen Forderungen, unabhängig davon, ob die Leistung beim Leistungsempfänger oder beim Auftraggeber erbracht wird. Wird die Rechnung per ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung an den Leistungsempfänger gestellt, bleibt der Auftraggeber im Streitfall subsidiär haftbar. Die Auftragnehmerin kontaktiert für die Terminvereinbarung des Einbaus direkt den Leistungsempfänger, sofern ihr dessen Kontaktdaten vom Auftraggeber mitgeteilt wurden.
Rechnungsänderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden mit CHF 20.– pro Anpassung verrechnet, sofern kein Verschulden der Auftragnehmerin vorliegt.
3.1 Kostenvoranschlag und Kostengenehmigung
Die Auftragnehmerin erstellt auf Wunsch einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Übersteigen die tatsächlichen Reparaturkosten den Kostenvoranschlag um mehr als 10 %, wird der Auftraggeber vorgängig informiert und dessen Zustimmung eingeholt. Ohne diese Zustimmung werden keine weiteren Arbeiten ausgeführt. Erteilt der Auftraggeber keine Rückmeldung innerhalb von fünf Werktagen, gilt dies als Ablehnung; bereits geleisteter Diagnoseaufwand wird in Rechnung gestellt.
Erteilt der Auftraggeber nach Mitteilung des Diagnoseergebnisses innerhalb von zehn Werktagen weder eine Reparaturfreigabe noch eine Ablehnung, gilt der Auftrag als abgebrochen. Der entstandene Diagnoseaufwand wird vollumfänglich in Rechnung gestellt. Das Gerät steht zur Abholung bereit; die Regelungen zur Nichtabholung (§ 8a) gelten entsprechend.
Storniert der Auftraggeber einen laufenden Auftrag nach bereits erfolgter Diagnose oder nach Bestellung von Ersatzteilen, werden der bis dahin entstandene Aufwand sowie allfällige Materialkosten (inkl. nicht retournierbarer Ersatzteile) vollumfänglich in Rechnung gestellt.
3.2 Vertraulichkeit von Offerten und Unterlagen
Offerten, Kostenvoranschläge, Preiskalkulationen und sonstige Unterlagen der Auftragnehmerin sind vertraulich und ausschliesslich für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte – insbesondere an Mitbewerber oder andere Dienstleister zum Zweck des Preisvergleichs oder der Auftragsvergabe – ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin untersagt. Bei Verstössen behält sich die Auftragnehmerin vor, Schadenersatz geltend zu machen. Die weitergehende Geheimhaltungspflicht für beide Parteien ist in § 11a geregelt.
3.3 Haftung bei falschen Angaben des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle für die Leistungserbringung relevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäss mitzuteilen – insbesondere zum Zustand des Geräts, zu Vorschäden, zu baulichen Gegebenheiten und zu bestehenden Installationen. Macht der Auftraggeber falsche oder unvollständige Angaben und entsteht dadurch der Auftragnehmerin Mehraufwand oder ein Schaden, haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierenden Mehrkosten vollumfänglich. Die Auftragnehmerin ist in diesen Fällen berechtigt, den zusätzlichen Aufwand nach effektivem Tarif in Rechnung zu stellen.
3.4 Vollmacht und Handlungsfähigkeit bei Auftragserteilung
Aufträge dürfen ausschliesslich von handlungsfähigen, d.h. volljährigen und urteilsfähigen Personen erteilt werden. Minderjährige (unter 18 Jahren) sind nicht berechtigt, eigenständig Aufträge zu erteilen oder Verträge mit der Auftragnehmerin abzuschliessen, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
– Handelt eine Person im Namen eines Dritten (z.B. Liegenschaftsverwaltung im Namen des Eigentümers, Mieter im Namen des Vermieters), hat sie ihre Vollmacht auf erstes Verlangen der Auftragnehmerin schriftlich nachzuweisen. Ohne Nachweis ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungserbringung zu verweigern oder zu sistieren.
– Wer als Vertreter ohne Vollmacht handelt, haftet der Auftragnehmerin persönlich für alle entstandenen Kosten und Schäden. Mit der Auftragserteilung bestätigt die handelnde Person, dazu berechtigt zu sein und die vorliegenden AGB im Namen des Auftraggebers zu akzeptieren.
– Liegenschaftsverwaltungen, die im Namen ihrer Auftraggeber (Eigentümer, Stockwerkgemeinschaften) handeln, haften subsidiär für alle offenen Forderungen, sofern der vertretene Auftraggeber nicht innert Frist zahlt.
4. Weitergabe an Servicepartner / Drittanbieter
Die Auftragnehmerin arbeitet mit unabhängigen Servicepartnern zusammen, die eigenverantwortlich handeln und für die ordnungsgemässe Ausführung der ihnen übertragenen Leistungen allein haften. Die Auftragnehmerin trifft bei der Auswahl ihrer Servicepartner die gebotene Sorgfalt.
– Bei Weitergabe an Drittanbieter gelten deren Preise; die Auftragnehmerin erhebt keine Zuschläge.
– Gewährleistungsansprüche gegenüber Drittanbietern sind direkt bei diesen geltend zu machen.
– Die Auftragnehmerin übernimmt keinerlei Haftung für Leistungen, die direkt durch Drittanbieter oder Servicepartner erbracht werden, soweit diese eigenverantwortlich handeln.
5. Preise und Tarife
Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, exklusive Mehrwertsteuer (MWST) und sonstiger gesetzlicher Abgaben. Nebenkosten (Installation, Verpackung, Versand) werden gesondert ausgewiesen.
5.1 Servicebesuch-Tarife
Aktuelle Tarife (Stand 2026) | |
Reparatur Haushaltsgerät | CHF 150.00 / pro Stunde |
Einbaupauschale | CHF 350.00 pro Haushaltsgerät |
Wegpauschale (1 Fachperson) | CHF 60.00 pauschal |
Piketteinsatz (ohne Erfolgsgarantie) | CHF 350.00 Zuschlag |
Piketteinsatz inkl. Leihgerätestellung (Gleichtag) | CHF 350.00 + Leihgerätekosten |
Sicherheitsmessung nach NIV15 | CHF 20.00 pro Gerät |
Klein-, Reinigungs- und Unterhaltsmaterialien pro Auftrag pauschal | CHF 15.00 pauschal |
Vorgezogene Recycling-Gebühr (vrG) pauschal pro Neugerät | CHF 25.00 pauschal |
Entsorgungsgebühr | CHF 25.00 pauschal |
Stornierung < 24 h vor Termin | CHF 90.00 pauschal |
Rechnungsänderung | CHF 20.00 pro Anpassung |
Papierrechnung (postalisch) | CHF 1.20 pro Rechnung (auf Wunsch) |
Zusatzarbeiten | Nach Aufwand (wird vorgängig kommuniziert) |
5.2 Leihgeräte
Leihgerätetarife | |
Kühlschrank | CHF 10.– / Tag |
Herdplatte (mobiles Kleingerät) | CHF 10.– / Tag |
Waschmaschine / Tumbler / weitere Grossgeräte | CHF 250.– pauschal (bis 2 Monate) |
5.3 Neugeräte und Massaufnahme
Bei einem Neugerät gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
– Installationspauschalen werden bei der Angebotserstellung mitgeteilt.
– Rückgabe oder Umtausch ist nur nach individueller Absprache möglich.
– Bei Bestellung eines Neugeräts mit Einbau wird der Diagnoseaufwand an den Kaufpreis angerechnet, sofern dies innerhalb von zwei Monaten nach der Diagnose erfolgt.
– Falls ein Gerät nicht reparierbar ist, führt die Auftragnehmerin eine kostenpflichtige Massaufnahme der Einbausituation durch und offeriert ein passendes Folgegerät.
Kundenentscheidung | Diagnosekosten | Einbaukosten |
Kunde entscheidet sich für ein Neugerät über OM-TechService GmbH | Kostenlos | Einbaupauschale |
Kunde entscheidet sich für kleine Reparatur und kein Neugerät | Aufwand wird verrechnet | – |
Kunde entscheidet sich für ein Fremdgerät, Einbau über Fremdfirma | Aufwand vom Techniker wird verrechnet | – |
Kunde entscheidet sich für ein Fremdgerät, Einbau über die OM-TechService GmbH | Aufwand wird verrechnet | Aufwand wird verrechnet |
5.4 Pikettdienst / Notfalleinsätze
Als Pikettdienst gelten Einsätze ausserhalb der ordentlichen Geschäftszeiten (08:00–17:00 Uhr), an Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen. Für solche Einsätze wird zusätzlich zum ordentlichen Stundentarif ein Pikettzuschlag von CHF 350.– erhoben. Die Auftragnehmerin gibt keine Erfolgsgarantie auf Notfalleinsätze. Mit der Beauftragung eines Pikettdienstes akzeptiert der Auftraggeber ausdrücklich diese Tarife.
5.5 Entsorgung, vRG und Sicherheitsprüfung
Die Entsorgung von Altgeräten ist im Dienstleistungsumfang grundsätzlich inbegriffen und wird mit CHF 25.– pro Gerät verrechnet. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann das Altgerät vor Ort belassen werden; in diesem Fall entfällt die Entsorgungsgebühr. Die vorgezogene Recyclinggebühr (vRG) gemäss VVEA wird zum gängigen Herstellertarif weitergegeben und separat ausgewiesen. Die Sicherheitsprüfung nach NIV 15 (Überprüfung der elektrischen Sicherheit von Installationen und Geräten) wird mit CHF 20.– pro Gerät verrechnet und dient dem Nachweis der ordnungsgemässen elektrischen Sicherheit.
5.6 Mieterwechselservice und Serviceverträge
Für Liegenschaftsverwaltungen und Eigentümer bietet die Auftragnehmerin einen Mieterwechselservice an. Dieser umfasst die Überprüfung, Reinigung und Funktionskontrolle von Elektro-Haushaltsgeräten bei Mieterwechsel. Der Tarif beträgt CHF 150.– pauschal pro Wohnung (erstes Gerät inbegriffen); jedes weitere Gerät in derselben Wohnung wird mit CHF 50.– verrechnet. Zusätzlich bietet die Auftragnehmerin individuelle Serviceverträge für regelmässige Wartung und Präventivkontrollen an. Konditionen, Umfang und Laufzeiten werden individuell vereinbart und schriftlich festgehalten. Die Auftragnehmerin behält sich vor, Preise für laufende Serviceverträge bei wesentlichen Veränderungen der Lohn-, Material- oder Energiekosten sowie bei gesetzlichen Änderungen mit einer Voranzeigefrist von 30 Tagen schriftlich anzupassen; der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, den Servicevertrag auf den Zeitpunkt der Preisanpassung hin zu kündigen. Sofern im Servicevertrag keine abweichende Laufzeit vereinbart wurde, können Serviceverträge von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende einer Vertragsperiode schriftlich gekündigt werden. Diese AGB gelten sinngemäss auch für Serviceverträge, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
5.7 Preisanpassungsrecht
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre Preise und Tarife anzupassen, sofern sich die Grundlagen der Preiskalkulation wesentlich verändert haben. Als wesentliche Veränderungen gelten insbesondere: Erhöhungen von Materialpreisen oder Ersatzteilkosten um mehr als 5 %; Lohn- und Sozialkostenanpassungen aufgrund von gesetzlichen Vorgaben oder Gesamtarbeitsverträgen; wesentliche Veränderungen der Energiekosten (Treibstoff, Strom); sowie Änderungen steuerlicher oder gesetzlicher Abgaben.
– Preisänderungen werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Für laufende Aufträge gilt der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarte Preis, sofern die Leistung innerhalb von 60 Tagen erbracht wird.
– Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist die Auftragnehmerin berechtigt, zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung die dann gültigen Tarife anzuwenden. Für laufende Serviceverträge gelten ergänzend die spezifischen Preisanpassungsregelungen gemäss Abschnitt «Mieterwechselservice und Serviceverträge».
6. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
Rechnungen an Privatkunden sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Für Geschäftskunden (B2B) gelten individuell vereinbarte Zahlungskonditionen; sofern keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsdatum.
– Die Auftragnehmerin kann Vorauszahlungen verlangen und Bonitätsprüfungen durchführen. Bei Neugeräten oder Ersatzteilen mit einem Materialwert von über CHF 500.– sowie bei Neukunden ohne bestehende Zahlungshistorie ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % des Auftragswertes vor Auslösung der Bestellung zu verlangen.
– Bei Zahlungsverzug wird ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 5 % p.a. erhoben (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Auftragnehmerin versendet dennoch zwei schriftliche Mahnungen, bevor das Betreibungsverfahren eingeleitet wird. Verstreicht die in der zweiten Mahnung angesetzte Zahlungsfrist ungenutzt, leitet die Auftragnehmerin ohne weitere Ankündigung ein Betreibungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ein. Wünscht der Schuldner nach Einleitung der Betreibung den Rückzug des Zahlungsbefehls, ist er verpflichtet, neben dem ausstehenden Betrag und den aufgelaufenen Verzugszinsen eine Bearbeitungsgebühr von CHF 150.– zu entrichten. Zusätzlich behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, die Forderung an ein Inkassounternehmen zu übergeben; sämtliche damit verbundenen Kosten (Inkassogebühren, Betreibungskosten, Rechtskosten) gehen vollumfänglich zu Lasten des Schuldners. Eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, sofern diese nicht von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt wurden. Teilzahlungsvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin; bei Rückstand einer Teilzahlung wird die gesamte ausstehende Forderung sofort fällig.
– Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt gelieferte Ware Eigentum der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Register eintragen zu lassen.
– Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Rechte aus dem Vertrag mit der Auftragnehmerin ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten oder zu übertragen. Die Auftragnehmerin ist ihrerseits berechtigt, ihre Forderungen (insbesondere ausstehende Rechnungsbeträge) jederzeit an Dritte abzutreten, namentlich an Inkassounternehmen.
– Rechnungen und Servicerapporte können auf Wunsch des Auftraggebers mit einer detaillierten Schadensbeschreibung für Versicherungszwecke ausgestellt werden. Die Auftragnehmerin übernimmt jedoch keine Haftung für Entscheide der Versicherung und gibt keine Garantie, dass die Kosten durch eine Versicherung übernommen werden. Allfällige Gutachten oder zusätzliche Dokumentationen für Versicherungen werden nach Aufwand verrechnet.
6.1 Rechnungsstellung und Papierrechnung
Rechnungen werden standardmässig elektronisch per E-Mail als PDF zugestellt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann eine Papierrechnung per Post zugesandt werden. Für die postalische Zustellung einer Papierrechnung wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 1.20 pro Rechnung erhoben. Diese Gebühr wird auf der Rechnung separat ausgewiesen und ist zusammen mit dem Rechnungsbetrag innert der geltenden Zahlungsfrist zu begleichen.
– Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine gültige E-Mail-Adresse für die elektronische Rechnungsstellung anzugeben. Ändert sich die E-Mail-Adresse, ist dies der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
– Eine elektronisch zugestellte Rechnung gilt als ordnungsgemäss zugestellt, sobald sie dem Auftraggeber an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse elektronisch zugegangen ist (Eingang im E-Mail-Server). Sofern der Auftraggeber eine gültige E-Mail-Adresse angegeben hat, trägt er das Risiko, dass E-Mails im Spam-Ordner landen oder aus anderen technischen Gründen nicht empfangen werden. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des elektronischen Zugangs.
– Duplikate oder Kopien bereits zugestellter Rechnungen werden auf Wunsch erneut zugesandt; für jedes Duplikat wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 5.– erhoben.
7. Lieferbedingungen und Prüfpflicht
Lieferungen erfolgen ausschliesslich in die Schweiz und nach Liechtenstein, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
– Lieferzeiten sind unverbindlich. Verzögerungen berechtigen erst nach Ablauf einer Nachfrist von 60 Tagen zum Vertragsrücktritt.
– Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Jede Teillieferung kann separat in Rechnung gestellt werden.
– Der Auftraggeber hat die Ware innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt auf Mängel zu prüfen und erkannte Mängel unverzüglich schriftlich zu melden (Rügepflicht). Später gemeldete, bei ordnungsgemässer Prüfung erkennbare Mängel verwirken den Gewährleistungsanspruch.
– Der Auftraggeber stellt zum vereinbarten Termin freien und ungehinderten Zugang zu den Geräten und Anschlüssen sicher. Ist der Leistungsempfänger zum vereinbarten Termin nicht anwesend oder wird der Zugang verweigert, werden Wegpauschale und Wartezeit in Rechnung gestellt. Wird ein Termin kurzfristig (weniger als 24 Stunden vor dem Einsatz) verschoben oder abgesagt, gilt die Stornierungspauschale gemäss Tarifliste (CHF 90.–), ausser bei nachweisbar wichtigen Gründen (z.B. medizinischer Notfall). Nach zwei erfolglosen Terminen ohne triftigen Grund behält sich die Auftragnehmerin vor, den Auftrag abzubrechen; bereits entstandene Kosten werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.
– Verspätungen durch Verkehr, Materialverfügbarkeit, betriebliche Gründe oder höhere Gewalt begründen keine Schadenersatzpflicht.
7.1 Servicerapport und Abnahme
Nach Abschluss jedes Einsatzes erstellt die Auftragnehmerin einen Servicerapport, der die ausgeführten Arbeiten, eingesetzten Materialien und den Zustand des Geräts dokumentiert. Die Unterzeichnung des Servicerapports durch den Auftraggeber oder den Leistungsempfänger gilt als Abnahme der erbrachten Leistung und als Bestätigung des dokumentierten Gerätezustands zum Zeitpunkt des Einsatzes. Im Streitfall ist der unterzeichnete Servicerapport massgebend. Ist niemand vor Ort zur Unterzeichnung, wird der Rapport fotografisch dokumentiert und dem Auftraggeber zugestellt; spätere Beanstandungen zum Leistungsumfang sind ausgeschlossen, sofern keine schriftliche Rüge innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung erfolgt. Macht der Auftraggeber nach Abschluss des Einsatzes einen Schaden am Gerät oder an der Einbauumgebung geltend, hat er konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die auf ein Verschulden der Auftragnehmerin hinweisen.
8. Abholung und Transport durch den Auftraggeber
– Bei Abholung liegt die Verantwortung für den sicheren Transport vollständig beim Auftraggeber.
– Optische Schäden sind innerhalb von drei Tagen ab Abholdatum schriftlich zu melden.
– Wird ein defektes Gerät durch den Auftraggeber eingebaut, gilt es als mängelfrei abgenommen. Die Auftragnehmerin trägt keinerlei Haftung für daraus entstehende Folgeschäden.
8.1 Nichtabholung und Lagergebühren
Sobald bestellte Ersatzteile oder ein Neugerät eingetroffen sind, nimmt die Auftragnehmerin Kontakt mit dem Auftraggeber bzw. – sofern vereinbart und die Kontaktdaten vorliegen – direkt mit dem Leistungsempfänger (z.B. Mieter) auf, um einen Einbautermin zu vereinbaren. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Kontaktdaten des Leistungsempfängers der Auftragnehmerin rechtzeitig mitgeteilt werden. Meldet sich der Auftraggeber bzw. der Leistungsempfänger trotz Benachrichtigung innerhalb von 30 Tagen nicht oder ist kein Einbautermin möglich, wird ab dem 31. Tag eine Lagergebühr von CHF 10.– pro Tag für das gelagerte Material (Ersatzteile, Gerät) erhoben. In Ausnahmefällen kann das Material auch direkt bei der Auftragnehmerin abgeholt werden, sofern dies vorgängig schriftlich abgesprochen wurde. Verbleibt das Material länger als 90 Tage ohne Rückmeldung, behält sich die Auftragnehmerin vor, nach schriftlicher Mahnung an den Auftraggeber das Material auf dessen Kosten fachgerecht zu entsorgen oder anderweitig zu verwerten. Sämtliche offenen Forderungen, insbesondere für bereits erbrachte Diagnose- und Materialkosten, bleiben in jedem Fall bestehen.
9. Rückgabe und Umtausch
Ein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht besteht im stationären Handel nach Schweizer Recht grundsätzlich nicht. Rückgaben und Umtausch erfolgen ausschliesslich aus Kulanz und nach individueller Absprache. Bei Vertragsabschlüssen, die ausschliesslich per Telefon, E-Mail oder auf anderem Fernabsatzweg oder an der Haustüre des Konsumenten zustande kommen, gelten die gesetzlichen Widerrufsrechte gemäss Art. 40a ff. OR. Der Widerruf hat schriftlich innert 14 Tagen seit Vertragsschluss zu erfolgen. Bei genehmigtem Umtausch trägt der Auftraggeber die entstehenden Kosten (Transport, Handling, allfällige Preisdifferenz).
10. Gewährleistung (Mängelhaftung)
Die Gewährleistung richtet sich vollumfänglich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere nach Art. 197–210 OR (Kauf) sowie Art. 368–371 OR (Werkvertrag), sofern nicht anderes vereinbart. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen; später gemeldete Mängel, die bei ordnungsgemässer Prüfung erkennbar gewesen wären, verwirken den Gewährleistungsanspruch (Art. 201 OR). Für Warenlieferungen gilt die Prüf- und Rügefrist von drei Werktagen gemäss § 7. Bei rechtzeitiger Mängelrüge hat die Auftragnehmerin das Recht zur Nachbesserung; erst wenn die Nachbesserung zweimal gescheitert oder unzumutbar ist, stehen dem Auftraggeber weitergehende Rechte zu. Eine Wandelung (vollständige Rückabwicklung des Auftrags) ist bei Reparaturleistungen ausgeschlossen; der Auftraggeber kann lediglich Nachbesserung oder – nach zweimaligem Scheitern der Nachbesserung – eine angemessene Preisminderung verlangen. Eine Erfolgsgarantie auf Reparaturleistungen wird nicht übernommen; Folgeschäden aus dem primären Defekt begründen keinen neuen Gewährleistungsanspruch.
10.1 Gewährleistungsausschlüsse
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die verursacht wurden durch:
– Normalen Verschleiss und Verschleissteile: Dichtungen, Schläuche, Siebe, Leuchtkörper, Knöpfe, Glaskeramik, Zubehör, Geschirr- und Besteckkörbe.
– Mechanische Beschädigungen, übermässige Beanspruchung oder unsachgemässen Betrieb.
– Gewerbliche oder zweckfremde Nutzung von Haushaltsgeräten.
– Kalk-, Mineral- oder Fremdstoffablagerungen sowie Bedienungsfehler.
– Elementarschäden: Blitz, Frost, Wasser, Feuer.
– Unsachgemässe Wartung oder Nichtbeachtung von Wartungs- und Gebrauchsanleitungen.
– Reparaturen oder Eingriffe durch nicht autorisierte Dritte – dies führt zum vollständigen und sofortigen Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche.
– Einbrennschäden bei Displays; Schäden durch fehlerhafte Geräteeinstellungen.
– Höhere Gewalt oder unvorhersehbare äussere Einflüsse.
10.2 Silikonfugen
Beim Entfernen und Erneuern von Silikonfugen kann es zu optischen Unregelmässigkeiten kommen. Eine Gewährleistung für eine optisch einwandfreie Ausführung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
– Silikon muss mindestens 24 Stunden aushärten und darf in dieser Zeit nicht belastet, befeuchtet oder berührt werden.
– Allfällige optische Mängel müssen innerhalb von drei Tagen nach Ausführung schriftlich geltend gemacht werden; spätere Rügen sind ausgeschlossen.
10.3 Verwendung von Ersatzteilen
Die Auftragnehmerin verwendet Original- oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile. Sind Originalteile nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung verfügbar, werden kompatible Alternativen eingesetzt; der Auftraggeber wird darüber informiert. Die Verwendung von Fremdteilen kann den Verlust bestehender Herstellergarantien zur Folge haben, wofür die Auftragnehmerin keine Haftung übernimmt.
10.4 Kostenpflichtige Zusatzgarantie
Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung und zur allfälligen Herstellergarantie kann der Auftraggeber eine kostenpflichtige Zusatzgarantie der Auftragnehmerin abschliessen. Diese deckt Material- und Arbeitskosten bei Defekten an den durch die Auftragnehmerin eingesetzten Ersatzteilen und ausgeführten Arbeiten. Die Tarife betragen: 1 Jahr CHF 130.–, 2 Jahre CHF 200.–, 3 Jahre CHF 290.– (inkl. MwSt.). Es gelten folgende Bedingungen: Die Garantieverlängerung muss innerhalb von sieben Tagen nach Abschluss des Serviceeinsatzes schriftlich vereinbart werden. Die Garantie gilt ausschliesslich für die durch die Auftragnehmerin ausgeführten Arbeiten und eingesetzten Ersatzteile, nicht für Folgeschäden oder unabhängige neue Defekte. Es erfolgt keine automatische Verlängerung; jeder Abschluss ist einmalig und wird im Auftragssystem dokumentiert. Eingriffe durch Dritte während der Garantiezeit führen zum sofortigen Verlust der Zusatzgarantie.
11. Haftung
Die Haftung der Auftragnehmerin ist auf das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Minimum beschränkt. Soweit nach Schweizer Recht zulässig, gilt Folgendes:
11.1 Haftungsmassstab – Grundsatz
Die Auftragnehmerin haftet ausschliesslich für Schäden, die durch grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) ihrer Organe oder leitenden Mitarbeiter unmittelbar verursacht werden.
– Jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber gewerblichen Kunden (B2B) – soweit nach Art. 100 Abs. 1 OR zulässig – vollständig ausgeschlossen. Dies gilt gleichermassen für direkte wie für indirekte Schäden. Gegenüber Konsumenten (Privatkunden) gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als er nach zwingendem Schweizer Recht zulässig ist.
– Für Hilfspersonen, die eigenverantwortlich tätig sind, wird die Haftung gemäss Art. 101 Abs. 2 OR – soweit zulässig – vollständig wegbedungen.
11.2 Haftungsausschlüsse im Einzelnen
Folgende Schadenspositionen sind – soweit gesetzlich zulässig – vollständig ausgeschlossen:
– Indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust und immaterielle Schäden jeder Art.
– Schäden infolge höherer Gewalt: Naturkatastrophen, Pandemie, behördliche Massnahmen, Stromausfall, Cyberangriffe u.ä.
– Schäden durch Leistungen von Servicepartnern oder Drittanbietern, die eigenverantwortlich handeln.
– Schäden infolge fehlenden oder erschwerten Zugangs beim Servicebesuch (vergebliche Anfahrt, Wartezeiten).
– Schäden an Folgeeinrichtungen (z.B. Wasserschäden infolge Geräteverschleiss), soweit kein grobes Verschulden der Auftragnehmerin nachgewiesen ist.
– Schäden, die entstehen, weil der Auftraggeber ein repariertes oder geliefertes Gerät trotz erkennbarer Mängel in Betrieb nimmt.
11.3 Haftungsobergrenze
Sofern im Ausnahmefall eine Haftung der Auftragnehmerin festgestellt wird, ist diese der Höhe nach auf den Auftragswert der betreffenden Leistung begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
11.4 Schadensminderungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Schadensbegrenzung beizutragen. Unterlässt er zumutbare Massnahmen zur Schadensminderung, kann sein Schadenersatzanspruch entsprechend reduziert oder vollständig ausgeschlossen werden (Art. 44 OR).
11.5 Höhere Gewalt und Betriebsstörungen
Die Auftragnehmerin ist von ihren Leistungspflichten befreit, soweit und solange die Erfüllung durch höhere Gewalt oder durch unvorhersehbare, von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Ereignisse vorübergehend verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.
– Als höhere Gewalt oder Betriebsstörung gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien; Fahrzeugpannen oder -unfälle auf dem Weg zum Einsatz; plötzlicher Ausfall von Betriebsmitteln und Werkzeugen; unerwarteter Krankheitsausfall von Fachpersonal ohne Möglichkeit einer Stellvertretung; Lieferengpässe bei Ersatzteilen infolge internationaler Versorgungsstörungen; sowie behördliche Massnahmen oder gesetzliche Verbote.
– Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber so rasch wie möglich über die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer. Ein neuer Termin wird einvernehmlich vereinbart. Bereits erbrachte Leistungen werden vollumfänglich in Rechnung gestellt; der Auftraggeber kann keinerlei Schadenersatz für den ausgefallenen Termin geltend machen.
– Dauert die Störung länger als 30 Tage, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Auftrag ohne Schadenersatzpflicht zu kündigen. Bereits entstandene Kosten und erbrachte Teilleistungen sind angemessen zu entschädigen.
11.6 Geheimhaltung und Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist oder gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen.
– Als vertraulich gelten insbesondere: Preiskalkulationen, Offerten, Serviceroutinen und interne Abläufe der Auftragnehmerin; sowie technische Details zu Anlagen, Liegenschaften und Installationen des Auftraggebers.
– Mitarbeitende der Auftragnehmerin sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Auftragnehmerin trifft angemessene organisatorische Massnahmen, um den Schutz von Kundeninformationen zu gewährleisten.
– Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie für 3 Jahre nach deren Beendigung. Bei Verstössen behält sich die Auftragnehmerin vor, Schadenersatz geltend zu machen.
12. Datenschutz
Die Auftragnehmerin erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich zur Vertragsabwicklung und im Rahmen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z.B. Servicepartner, Inkassobüro). Die vollständige Datenschutzerklärung ist auf der Website der Auftragnehmerin unter www.om-techservice.ch abrufbar und gilt als integrierender Bestandteil dieser AGB.
12.1 Fotografische Dokumentation und Nutzung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Geräte, Einbaubereiche und Reparaturarbeiten zu fotografieren oder zu filmen. Diese Aufnahmen dienen einerseits der internen Dokumentation des Geräte- und Einbauzustands. Andererseits können sie – ausschliesslich ohne Personenidentifikation und ohne Rückschluss auf den Auftraggeber oder den Leistungsempfänger – zu Marketingzwecken auf der Unternehmenswebsite sowie auf Social-Media-Kanälen der Auftragnehmerin (Instagram, Facebook u.ä.) veröffentlicht werden. Mit Akzeptanz dieser AGB erklärt sich der Auftraggeber mit der fotografischen Dokumentation einverstanden. Wird die Leistung bei einem Leistungsempfänger (z.B. Mieter) erbracht, informiert die Auftragnehmerin diesen vor Ort über die Möglichkeit der Fotoaufnahmen. Der Leistungsempfänger kann der Aufnahme des Einbaubereichs oder der Wohnung vor Ort widersprechen; Aufnahmen der Geräte selbst bleiben für interne Dokumentationszwecke vorbehalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, den Leistungsempfänger vorgängig über diese Regelung zu informieren.
12.2 Videoüberwachung im Showroom
Die Geschäftsräumlichkeiten und der Showroom der OM-TechService GmbH sind videoüberwacht. Die Videoüberwachung dient dem Schutz von Personen, Waren und Eigentum sowie der Sicherheit der Geschäftsräumlichkeiten. Auf die Videoüberwachung wird durch gut sichtbare Hinweisschilder am Eingang aufmerksam gemacht.
– Die aufgezeichneten Daten werden ausschliesslich intern genutzt und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Strafverfolgung oder auf behördliche Anordnung hin erforderlich.
– Die Videoaufzeichnungen werden nach spätestens 72 Stunden automatisch gelöscht, sofern keine konkreten Vorkommnisse eine längere Aufbewahrung erfordern.
– Mit dem Betreten der Geschäftsräumlichkeiten nehmen Kunden und Besucher die Videoüberwachung zur Kenntnis. Weitergehende Informationen zur Bearbeitung von Personendaten durch Videoüberwachung sind in der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin unter www.om-techservice.ch erläutert.
13. Bewertungen auf öffentlichen Portalen
Bei Unzufriedenheit bittet die Auftragnehmerin Auftraggeber, sich zuerst direkt an den Kundendienst zu wenden (info@om-techservice.ch oder www.om-techservice.ch), damit eine einvernehmliche Lösung gesucht werden kann. Die Auftragnehmerin behält sich vor, gegen unwahre Tatsachenbehauptungen oder rufschädigende Inhalte auf öffentlichen Plattformen rechtliche Schritte einzuleiten.
14. Änderungen der AGB
Die Auftragnehmerin behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Änderungen werden auf der Website der Auftragnehmerin (www.om-techservice.ch) veröffentlicht und gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nach Bekanntgabe der Änderungen einen neuen Auftrag erteilt. Für laufende Verträge bleiben die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen AGB massgebend. Bestehende Geschäftskunden (B2B) werden über wesentliche Änderungen schriftlich oder per E-Mail informiert.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für allfällige Lücken in diesen AGB.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
– Für Konsumenten (Privatkunden): Gerichtsstand ist wahlweise das Gericht am Wohnsitz des Kunden oder am Sitz der Auftragnehmerin (Art. 32 ZPO).
– Für Geschäftskunden (B2B): Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zofingen (Kanton Aargau).
– Streitigkeiten können aussergerichtlich einem schweizerischen Mediationsverfahren zugeführt werden; die Parteien vereinbaren dies einvernehmlich.